In diesem Artikel behandeln wir die verschiedenen Fragen, die sichjemandem, der sich mit Yoga-Unterricht selbstständig machen möchte, stellen, und zwar im Zusammenhang mit den verschiedenen involvierten Behörden. Die folgenden Informationen wurden dem Yogalehrer-Handbuch, Modul L-43 entnommen.
Es ist grundsätzlich empfehlenswert, vor dem Selbstständigmachen mit einem Steuer- oder Unternehmensberater zu sprechen, da viele Elemente von der individuellen Situation abhängig sind.
Steuerliche Aspekte werden von unserem Steuerberater Mag. Peter Dorn im Online-Workshop "Steuerliche Aspekte für Yogalehrer" behandelt (kostenlos für unsere Ausbildungsteilnehmer und -absolventen).
Wir werden im folgenden unterscheiden zwischen Personen, die ausschließlich im Beruf „Yoga“ tätig sind, und solchen, die Yoga-Unterricht nebenberuflich geben.
a - Unternehmensgründung
Die Unternehmensgründung erfolgt im allgemeinen formlos (Einzelunternehmen); wenn du eine Gesellschaft oder einen Verein gründen möchtest, gibt es dafür bestimmte Auflagen und Vorgehensweisen,
über die dich dein Steuer- / Unternehmensberater gern informiert (Zur Unternehmensform siehe auch Punkt 3 dieses Artikels).
Für deine unternehmerische Tätigkeit ist kein Gewerbeschein und keine Kammer-Mitgliedschaft erforderlich, da Yoga-Unterricht zu den freien Berufen gehört.
Um dir über alle Einzelheiten deines Betriebes klar zu werden, ist es zu empfehlen, ein Unternehmenskonzept zu erstellen, das die folgenden Themen behandelt und realistisch einschätzt:
b – Finanzamt / Einkommenssteuer
Zu Beginn deiner selbstständigen Tätigkeit ist die Meldung an das Finanzamt erforderlich (Formular "Verf15");
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/Verf15.pdf
Wer vorher in einem Unternehmen angestellt war, hat bereits eine Steuernummer. Mache gemeinsam mit deinem Steuerberater eine Meldung an das Finanzamt, dass du jetzt selbstständig arbeitest: Art
der Tätigkeit, Umsatzplanung, Gewinnschätzung.
Du musst – unabhängig von der Höhe des Gewinns - jährlich eine Einkommenssteuer-Erklärung machen. Ab einem JahresGEWINN von € 11.000,- ist Einkommenssteuer zu zahlen; das Finanzamt schickt
¼-jährlich eine Teilzahlungs-Vorschreibung (im 1. Jahr anhand deiner Einkommens-Schätzung, danach leitet sich der Betrag von deinem tatsächlichen Einkommen im Vorjahr ab.
Die ESt-Erklärung muss bis zum 30.6. (elektronisch/Internet) bzw. bis zum 30.4. (Papierform) des Folgejahres eingereicht werden.
c - Sozialversicherung
Achte auch auf das rechtzeitige Anmelden bei der SVA; das Formular kannst du über das Internet downloaden (sva.or.at ..... Service ... Formulare / Anträge .... Versicherungserklärung für
Freiberufler (neue Selbstständige)
Infoblatt:
http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/642031_Was%20Erwerbgst%c3%a4tige%20melden%20m%c3%bcssen.pdf
Anmeldeformular:
http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/MMDB133928_0016.pdf
Ab ca € 6.500,- Jahresgewinn bist du SV-pflichtig; unterhalb dieses Betrages gibt es eine Kleinstunternehmer-Befreiung, dann zahlst du nur € 90,- / Jahr Unfallversicherung. Siehe auch L-44.
Die Sozialversicherung beträgt ca 25% des Gewinns und wird von der SVA ¼-jährlich vorgeschrieben. Der Mindestbeitrag je Quartal beträgt in den ersten 3 Jahren € 450,-, danach € 650,-.
a - Unternehmensgründung
Die Unternehmensgründung erfolgt im allgemeinen formlos (Einzelun-ternehmen); wenn du eine Gesellschaft oder einen Verein gründen möchtest, gibt es dafür bestimmte Auflagen und Vorgehensweisen,
über die dich dein Steuer- / Unternehmensberater gern berät.
Für deine unternehmerische Tätigkeit ist kein Gewerbeschein und keine Kammer-Mitgliedschaft erforderlich, da Yoga-Unterricht zu den freien Berufen gehört.
Je nach beabsichtigtem Umfang der nebenberuflichen Tätigkeit kann es sinnvoll sein, ein Unternehmenskonzept (siehe Teil 1) zu erstellen. Das kann auch interessant sein, wenn du beabsichtigst, zu
einem späteren Zeitpunkt vollständig auf dein „Yoga-Unternehmen“ umzusteigen.
b – Finanzamt / Einkommenssteuer
Ab einem Jahresumsatz von € 730,- ist die Meldung an das Finanzamt mit dem Formular "Verf15" erforderlich;
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/Verf15.pdf
Ab einem JahresEINKOMMEN (Gehalt aus unselbstständiger Arbeit + Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) von € 11.000,- musst du Einkommenssteuer zahlen; eine Einkommenssteuererklärung für die
selbstständige Tätigkeit muss ab einem Jahresumsatz von € 730,- gemacht werden. Die Einkommenssteuer wird aus der Summe der selbstständigen und unselbstständigen Einkommen ermittelt.
Die ESt-Erklärung muss bis zum 30.6. (elektronisch/Internet) bzw. bis zum 30.4. (Papierform) des Folgejahres eingereicht werden.
c - Sozialversicherung
Achte auch auf das rechtzeitige Anmelden bei der SVA; das Formular kannst du über das Internet downloaden (sva.or.at ..... Service ... Formulare / Anträge .... Versicherungserklärung für
Freiberufler (neue Selbstständige)
Infoblatt:
http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/642031_Was%20Erwerbgst%c3%a4tige%20melden%20m%c3%bcssen.pdf
Anmeldeformular:
http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/MMDB133928_0016.pdf
Ab ca € 4.600,- Jahresgewinn bist du SV-pflichtig; unterhalb dieses Betrages gibt es eine Kleinstunternehmer-Befreiung, dann zahlst du nur € 90,- / Jahr Unfallversicherung.
Die Sozialversicherung für selbstständige Tätigkeit beträgt ca 25% des Gewinns.
Abhängig vom Umfang und der Arbeitsweise deines Betriebes kommen mehrere Unternehmensformen in Frage:
Einzelunternehmen:
Dies ist bei Kleinunternehmen die häufigste Form. Der Einzelunternehmer ist Betreiber, Kapitalgeber und allein haftbar.
Kommandit-Gesellschaft / offene Gesellschaft:
Wird dann interessant, wenn dein Einzelunternehmen über € 42.000,- Jahresumsatz macht; dann kann ein Teil der betrieblichen Tätigkeiten über eine KG / OG abgewickelt werden, um eine USt-Pflicht
zu vermeiden.
Verein:
Eine zweite Möglichkeit, bei steigenden Umsätzen der Umsatzsteuer-Pflicht zu entgehen, ist die Gründung eines gemeinnützigen Vereins. Der Verein darf dann keine Gewinne erwirtschaften, du
brauchst zumindest 2 weitere Personen, um den Verein zu gründen. Die rechtliche Grundlage für den Verein wird durch die Vereinsstatuten gebildet.